§ 9 Verbrechen der Klassen C bis A

Für Verbrechen gelten die besonderen Strafrahmen des Strafgesetzbuchs.

Regelbußgelder sind ergänzend möglich, stehen aber hinter Haft, Kaution, Sicherstellung und sonstigen Maßnahmen zurück.


Revision #1
Created 2026-05-01 20:17:28 UTC
Updated 2026-05-01 20:17:28 UTC