§ 2 Regelsätze und Ermessen (1) Die in diesem Katalog vorgesehenen Sanktionen sind Regelsätze. (2) Bei erschwerenden oder mildernden Umständen kann die zuständige Behörde innerhalb des vorgesehenen Rahmens abweichen. (3) Erschwerend wirken insbesondere Wiederholung, Gefährdung anderer, vorsätzliches Handeln und Flucht.