§ 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (1) Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. (2) Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn es durch Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. (3) Die Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen.