§ 5 Eigenverantwortung
(1) Jeder Bürger hat für seine privatrechtlichen Handlungen und Erklärungen grundsätzlich selbst einzustehen.
(2) Wer Verpflichtungen eingeht, hat deren Inhalt und Folgen im Rahmen des Zumutbaren selbst zu beachten.
(3) Gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen bleiben unberührt.