§ 34 Rückgabe- und Abwicklungspflichten (1) Wer eine fremde Sache aufgrund eines beendeten Rechtsverhältnisses innehat, ist zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. (2) Empfangene Leistungen sind nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses zurückzugewähren, soweit kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen besteht. (3) Weitergehende Ansprüche auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz bleiben unberührt.