# § 33 Auftrag und Gefälligkeit (1) Wer für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft übernimmt, hat dieses mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuführen. (2) Reine Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen begründen im Zweifel kein einklagbares Schuldverhältnis. (3) Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.