§ 25 Vertragsverletzung (1) Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflichten aus einem Vertrag, kann die andere Partei Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. (2) Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung von der verantwortlichen Partei nicht zu vertreten ist. (3) Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch Verzug, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung entstehen.