§ 24 Grundsatz des Schadensersatzes (1) Wer schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt oder einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Der Schadensersatz setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. (3) Weitergehende oder speziellere Haftungsvorschriften bleiben unberührt.