§ 18 Entstehung von Forderungen

(1) Forderungen entstehen insbesondere durch Vertrag, gesetzliche Verpflichtung, Schadensersatz oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebung.

(2) Inhalt und Umfang der Forderung bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

(3) Forderungen können auf Geld, Herausgabe, Unterlassung, Duldung oder sonstige Leistungen gerichtet sein.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:54:01 UTC
Updated 2026-04-25 07:54:01 UTC