§ 14 Herausgabeanspruch
(1) Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache von demjenigen verlangen, der sie ohne Recht zum Besitz innehat.
(2) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Besitzer zum Besitz berechtigt ist.
(3) Mit der Herausgabe sind auch zugehörige Schlüssel, Zugangsmittel oder sonstige Bestandteile herauszugeben, soweit sie zur Nutzung der Sache erforderlich sind.