§ 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag

(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen.

(2) Die Leistung hat nach Inhalt, Zeit, Ort und Art der Vereinbarung zu erfolgen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Leistung sofort fällig.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:54:01 UTC
Updated 2026-04-25 07:54:01 UTC