§ 1 Privatautonomie

(1) Bürger sind im Rahmen der Gesetze frei, ihre privaten Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten.

(2) Verträge und sonstige privatautonome Regelungen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Ausübung der Privatautonomie findet ihre Grenzen in den Gesetzen, den Rechten Dritter und den Grundsätzen von Treu und Glauben.


Revision #1
Created 2026-04-25 07:54:00 UTC
Updated 2026-04-25 07:54:00 UTC