BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Für private Streitigkeiten: Verträge, Kauf, Schulden, Eigentum, Schadensersatz, Hausrecht und Forderungen. Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze Regelt die grundlegenden zivilrechtlichen Prinzipien und das Verhältnis der Bürger untereinander. Präambel Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des bürgerlichen Rechts im Verhältnis der Bürger untereinander. Es bestimmt die Maßstäbe von Treu und Glauben, Gleichrangigkeit der Parteien, Verantwortlichkeit und zulässiger Rechtsausübung. Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren privatrechtlichen Regelungen. § 1 Privatautonomie (1) Bürger sind im Rahmen der Gesetze frei, ihre privaten Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten. (2) Verträge und sonstige privatautonome Regelungen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Ausübung der Privatautonomie findet ihre Grenzen in den Gesetzen, den Rechten Dritter und den Grundsätzen von Treu und Glauben. § 2 Treu und Glauben (1) Rechte und Pflichten sind nach Treu und Glauben auszuüben. (2) Unredliches oder widersprüchliches Verhalten kann keinen rechtlichen Schutz beanspruchen. (3) Bei der Auslegung privatrechtlicher Erklärungen und Vereinbarungen sind die Umstände des Einzelfalls sowie das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten zu berücksichtigen. § 3 Gleichrangigkeit der Bürger (1) Im bürgerlichen Rechtsverkehr stehen die Beteiligten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. (2) Niemand ist allein aufgrund seiner Stellung, seines Vermögens oder seiner Zugehörigkeit berechtigt, einseitig Rechte zu Lasten anderer zu begründen. (3) Abweichungen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Vereinbarung. § 4 Zulässige Rechtsausübung (1) Rechte dürfen nur im Rahmen ihres rechtlichen Zwecks ausgeübt werden. (2) Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich der Schädigung eines anderen dient oder gegen Treu und Glauben verstößt. (3) Missbräuchliche Rechtsausübung begründet keinen Anspruch. § 5 Eigenverantwortung (1) Jeder Bürger hat für seine privatrechtlichen Handlungen und Erklärungen grundsätzlich selbst einzustehen. (2) Wer Verpflichtungen eingeht, hat deren Inhalt und Folgen im Rahmen des Zumutbaren selbst zu beachten. (3) Gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen bleiben unberührt. Kapitel 2 – Rechtsgeschäfte und Verträge Regelt Abschluss, Inhalt, Wirksamkeit und Beendigung von Rechtsgeschäften und Verträgen. Präambel Dieses Kapitel regelt das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung privatrechtlicher Rechtsgeschäfte und Verträge. Es bestimmt, wann Willenserklärungen wirksam werden, welche Folgen Vertragsverletzungen haben und unter welchen Voraussetzungen Verträge aufgehoben werden können. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit im privaten Rechtsverkehr. § 6 Zustandekommen eines Vertrages (1) Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. (2) Angebot und Annahme können ausdrücklich oder konkludent erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Ein Vertrag ist nur wirksam, wenn sein Inhalt hinreichend bestimmbar ist. § 7 Vertragsfreiheit (1) Bürger sind frei, Verträge abzuschließen, ihren Inhalt zu bestimmen und Verträge zu beenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Vereinbarungen, die gegen zwingende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. (3) Unangemessen benachteiligende Vertragsbedingungen können im Zweifel unwirksam sein. § 8 Form von Rechtsgeschäften (1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn dies gesetzlich bestimmt oder ausdrücklich vereinbart ist. (2) Ist eine Form vorgeschrieben, führt deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die elektronische oder textliche Form kann die Schriftform ersetzen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich zugelassen ist. § 9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit (1) Ein Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. (2) Ein Rechtsgeschäft kann angefochten werden, wenn es durch Irrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. (3) Die Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. § 10 Leistungspflichten aus dem Vertrag (1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erbringen. (2) Die Leistung hat nach Inhalt, Zeit, Ort und Art der Vereinbarung zu erfolgen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Leistung sofort fällig. § 11 Rücktritt und Kündigung (1) Ein Vertrag kann beendet werden, wenn ein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Rücktritts- oder Kündigungsgrund vorliegt. (2) Bei schwerwiegender Pflichtverletzung kann die andere Partei nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zurücktreten oder kündigen, soweit eine Fristsetzung nicht entbehrlich ist. (3) Mit der Beendigung des Vertrages entfallen zukünftige Leistungspflichten, bereits empfangene Leistungen sind nach Maßgabe der übrigen Vorschriften zurückzugewähren. Kapitel 3 – Eigentum und Besitz Regelt Zuordnung, Schutz und Herausgabe von Sachen sowie das Hausrecht. Präambel Dieses Kapitel regelt den rechtlichen Schutz von Eigentum und Besitz im Verhältnis zwischen Privaten. Es bestimmt, wer über Sachen verfügen darf, unter welchen Voraussetzungen Besitz geschützt ist und wann eine Herausgabe verlangt werden kann. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung klarer Zuordnungen und der Vermeidung privater Selbsthilfe. § 12 Eigentum (1) Eigentum ist das umfassende Recht, über eine Sache nach Maßgabe der Gesetze zu verfügen und andere von der Einwirkung auszuschließen. (2) Eigentum kann durch Gesetz, Vertrag, Übergabe oder sonstige rechtlich anerkannte Weise begründet, übertragen oder aufgehoben werden. (3) Eingriffe in fremdes Eigentum sind unzulässig, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht. § 13 Besitz (1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. (2) Der Besitz wird unabhängig vom Eigentum geschützt, solange nicht ein besseres Recht eines anderen besteht. (3) Verbotene Eigenmacht gegen den berechtigten Besitz ist unzulässig. § 14 Herausgabeanspruch (1) Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache von demjenigen verlangen, der sie ohne Recht zum Besitz innehat. (2) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Besitzer zum Besitz berechtigt ist. (3) Mit der Herausgabe sind auch zugehörige Schlüssel, Zugangsmittel oder sonstige Bestandteile herauszugeben, soweit sie zur Nutzung der Sache erforderlich sind. § 15 Schutz vor Besitzstörung (1) Wer im berechtigten Besitz einer Sache ist, kann die Beseitigung rechtswidriger Besitzstörungen verlangen. (2) Wiederholungsgefahr begründet einen Anspruch auf Unterlassung. (3) Weitergehende Ansprüche aus Vertrag oder Schadensersatz bleiben unberührt. § 16 Hausrecht (1) Der Inhaber eines befriedeten Besitztums oder einer Wohnung bestimmt im Rahmen der Gesetze, wer sich dort aufhalten darf. (2) Der Berechtigte kann Personen den Zutritt untersagen oder sie zum Verlassen auffordern. (3) Gesetzliche Duldungspflichten und behördliche Befugnisse bleiben unberührt. § 17 Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe (1) Niemand darf sein vermeintliches Recht eigenmächtig mit Gewalt oder Drohung durchsetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn staatlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr besteht, dass die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. (3) Die Selbsthilfe ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Forderungen Regelt Entstehung, Erfüllung und Durchsetzung von Forderungen zwischen Bürgern. Präambel Dieses Kapitel regelt Schuldverhältnisse und Forderungen zwischen Bürgern. Es bestimmt, wann Ansprüche entstehen, wie Leistungen zu erbringen sind und welche Folgen Verzug oder Nichterfüllung haben. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und Durchsetzbarkeit privatrechtlicher Ansprüche. § 18 Entstehung von Forderungen (1) Forderungen entstehen insbesondere durch Vertrag, gesetzliche Verpflichtung, Schadensersatz oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebung. (2) Inhalt und Umfang der Forderung bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. (3) Forderungen können auf Geld, Herausgabe, Unterlassung, Duldung oder sonstige Leistungen gerichtet sein. § 19 Fälligkeit (1) Eine Forderung ist fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. (2) Ist eine Leistungszeit bestimmt, tritt die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt ein. (3) Fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig. § 20 Verzug (1) Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug. (2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. (3) Der Schuldner haftet während des Verzugs für den dadurch entstehenden weiteren Schaden. § 21 Erfüllung (1) Eine Forderung erlischt, wenn die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wird. (2) Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung ohne rechtfertigenden Grund nicht an, trägt er die sich daraus ergebenden Nachteile nach Maßgabe der Gesetze. (3) Teilzahlungen oder Teilleistungen erfüllen die Forderung nur insoweit, als sie vom Gläubiger angenommen oder geschuldet sind. § 22 Abtretung und Forderungsübergang (1) Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, soweit Gesetz, Vereinbarung oder der Inhalt der Forderung nicht entgegenstehen. (2) Mit dem Übergang der Forderung gehen die zu ihrer Sicherung bestehenden Nebenrechte mit über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Schuldner ist vor Mitteilung der Abtretung berechtigt, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zu leisten. § 23 Aufrechnung (1) Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jede Partei ihre Forderung gegen die andere aufrechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Aufrechnung setzt voraus, dass die Gegenforderung fällig und durchsetzbar ist. (3) Durch die Aufrechnung erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken. Kapitel 5 – Schadensersatz und Haftung Regelt Ersatzansprüche bei Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen. Präambel Dieses Kapitel regelt die Haftung für verursachte Schäden im privaten Rechtsverkehr. Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann und in welchem Umfang ein Ersatz zu leisten ist. Die nachfolgenden Vorschriften dienen dem Ausgleich rechtswidriger oder pflichtwidriger Vermögens- und Rechtsverletzungen. § 24 Grundsatz des Schadensersatzes (1) Wer schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt oder einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Der Schadensersatz setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. (3) Weitergehende oder speziellere Haftungsvorschriften bleiben unberührt. § 25 Vertragsverletzung (1) Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflichten aus einem Vertrag, kann die andere Partei Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. (2) Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung von der verantwortlichen Partei nicht zu vertreten ist. (3) Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch Verzug, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung entstehen. § 26 Unerlaubte Handlung (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum, den Besitz, die Freiheit, die Gesundheit oder ein sonstiges geschütztes Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Gleiches gilt, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, das gerade dem Schutz des Geschädigten dient. (3) Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt. § 27 Umfang des Schadensersatzes (1) Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. (2) Ist eine Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend, ist der Schaden in Geld zu ersetzen. (3) Ersatzfähig sind nur solche Schäden, die adäquat kausal und zurechenbar verursacht wurden. § 28 Mitverschulden (1) Hat der Geschädigte zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie deren Umfang von den Umständen, insbesondere vom Maß des beiderseitigen Verschuldens, ab. (2) Das gilt auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. (3) Bei überwiegendem Mitverschulden kann ein Anspruch ganz oder teilweise entfallen. § 29 Verjährung privatrechtlicher Ansprüche (1) Privatrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs, soweit keine speziellere Regelung getroffen wurde. (3) Nach Eintritt der Verjährung kann die Leistung verweigert werden. Kapitel 6 – Kauf, Miete und sonstige typische Rechtsverhältnisse Regelt typische Verträge des Alltags wie Kauf, Miete und Leihe. Präambel Dieses Kapitel regelt typische Rechtsverhältnisse des privaten Alltags. Es bestimmt wesentliche Rechte und Pflichten bei Kauf-, Miet-, Leih- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der praktischen Anwendung des bürgerlichen Rechts im täglichen Zusammenleben. § 30 Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache frei von Rechten Dritter zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. (3) Weist die Kaufsache bei Gefahrübergang einen erheblichen Mangel auf, kann der Käufer nach Maßgabe der übrigen Vorschriften Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. § 31 Mietverhältnis (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren. (2) Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen und die Sache pfleglich zu behandeln. (3) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem geschuldeten Zustand zurückzugeben. § 32 Leihe (1) Durch die Leihe wird dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum vorübergehenden Gebrauch überlassen. (2) Der Entleiher hat die Sache schonend zu behandeln und nach Ablauf der vereinbarten oder sich aus dem Zweck ergebenden Zeit zurückzugeben. (3) Für Verschlechterungen oder Verlust haftet der Entleiher nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. § 33 Auftrag und Gefälligkeit (1) Wer für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft übernimmt, hat dieses mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuführen. (2) Reine Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen begründen im Zweifel kein einklagbares Schuldverhältnis. (3) Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. § 34 Rückgabe- und Abwicklungspflichten (1) Wer eine fremde Sache aufgrund eines beendeten Rechtsverhältnisses innehat, ist zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. (2) Empfangene Leistungen sind nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses zurückzugewähren, soweit kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen besteht. (3) Weitergehende Ansprüche auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz bleiben unberührt.