Kapitel 6 – Kauf, Miete und sonstige typische Rechtsverhältnisse

Regelt typische Verträge des Alltags wie Kauf, Miete und Leihe.

Präambel

Dieses Kapitel regelt typische Rechtsverhältnisse des privaten Alltags.

Es bestimmt wesentliche Rechte und Pflichten bei Kauf-, Miet-, Leih- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Die nachfolgenden Vorschriften dienen der praktischen Anwendung des bürgerlichen Rechts im täglichen Zusammenleben.

§ 30 Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache frei von Rechten Dritter zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

(3) Weist die Kaufsache bei Gefahrübergang einen erheblichen Mangel auf, kann der Käufer nach Maßgabe der übrigen Vorschriften Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.

§ 31 Mietverhältnis

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen und die Sache pfleglich zu behandeln.

(3) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache in dem geschuldeten Zustand zurückzugeben.

§ 32 Leihe

(1) Durch die Leihe wird dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum vorübergehenden Gebrauch überlassen.

(2) Der Entleiher hat die Sache schonend zu behandeln und nach Ablauf der vereinbarten oder sich aus dem Zweck ergebenden Zeit zurückzugeben.

(3) Für Verschlechterungen oder Verlust haftet der Entleiher nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

§ 33 Auftrag und Gefälligkeit

(1) Wer für einen anderen unentgeltlich ein Geschäft übernimmt, hat dieses mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuführen.

(2) Reine Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen begründen im Zweifel kein einklagbares Schuldverhältnis.

(3) Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

§ 34 Rückgabe- und Abwicklungspflichten

(1) Wer eine fremde Sache aufgrund eines beendeten Rechtsverhältnisses innehat, ist zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet.

(2) Empfangene Leistungen sind nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses zurückzugewähren, soweit kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen besteht.

(3) Weitergehende Ansprüche auf Nutzungsersatz oder Schadensersatz bleiben unberührt.