Kapitel 5 – Schadensersatz und Haftung

Regelt Ersatzansprüche bei Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen.

Präambel

Dieses Kapitel regelt die Haftung für verursachte Schäden im privaten Rechtsverkehr.

Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz verlangt werden kann und in welchem Umfang ein Ersatz zu leisten ist.

Die nachfolgenden Vorschriften dienen dem Ausgleich rechtswidriger oder pflichtwidriger Vermögens- und Rechtsverletzungen.

§ 24 Grundsatz des Schadensersatzes

(1) Wer schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt oder einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Der Schadensersatz setzt voraus, dass zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

(3) Weitergehende oder speziellere Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 25 Vertragsverletzung

(1) Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflichten aus einem Vertrag, kann die andere Partei Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

(2) Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung von der verantwortlichen Partei nicht zu vertreten ist.

(3) Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch Verzug, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung entstehen.

§ 26 Unerlaubte Handlung

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum, den Besitz, die Freiheit, die Gesundheit oder ein sonstiges geschütztes Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Gleiches gilt, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, das gerade dem Schutz des Geschädigten dient.

(3) Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt.

§ 27 Umfang des Schadensersatzes

(1) Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

(2) Ist eine Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend, ist der Schaden in Geld zu ersetzen.

(3) Ersatzfähig sind nur solche Schäden, die adäquat kausal und zurechenbar verursacht wurden.

§ 28 Mitverschulden

(1) Hat der Geschädigte zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie deren Umfang von den Umständen, insbesondere vom Maß des beiderseitigen Verschuldens, ab.

(2) Das gilt auch, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) Bei überwiegendem Mitverschulden kann ein Anspruch ganz oder teilweise entfallen.

§ 29 Verjährung privatrechtlicher Ansprüche

(1) Privatrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit des Anspruchs, soweit keine speziellere Regelung getroffen wurde.

(3) Nach Eintritt der Verjährung kann die Leistung verweigert werden.