Kapitel 4 – Schuldverhältnisse und Forderungen Regelt Entstehung, Erfüllung und Durchsetzung von Forderungen zwischen Bürgern. Präambel Dieses Kapitel regelt Schuldverhältnisse und Forderungen zwischen Bürgern. Es bestimmt, wann Ansprüche entstehen, wie Leistungen zu erbringen sind und welche Folgen Verzug oder Nichterfüllung haben. Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Verlässlichkeit und Durchsetzbarkeit privatrechtlicher Ansprüche. § 18 Entstehung von Forderungen (1) Forderungen entstehen insbesondere durch Vertrag, gesetzliche Verpflichtung, Schadensersatz oder ungerechtfertigte Vermögensverschiebung. (2) Inhalt und Umfang der Forderung bestimmen sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. (3) Forderungen können auf Geld, Herausgabe, Unterlassung, Duldung oder sonstige Leistungen gerichtet sein. § 19 Fälligkeit (1) Eine Forderung ist fällig, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. (2) Ist eine Leistungszeit bestimmt, tritt die Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt ein. (3) Fehlt eine Bestimmung, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig. § 20 Verzug (1) Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht, gerät er in Verzug. (2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. (3) Der Schuldner haftet während des Verzugs für den dadurch entstehenden weiteren Schaden. § 21 Erfüllung (1) Eine Forderung erlischt, wenn die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht wird. (2) Nimmt der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung ohne rechtfertigenden Grund nicht an, trägt er die sich daraus ergebenden Nachteile nach Maßgabe der Gesetze. (3) Teilzahlungen oder Teilleistungen erfüllen die Forderung nur insoweit, als sie vom Gläubiger angenommen oder geschuldet sind. § 22 Abtretung und Forderungsübergang (1) Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger übertragen werden, soweit Gesetz, Vereinbarung oder der Inhalt der Forderung nicht entgegenstehen. (2) Mit dem Übergang der Forderung gehen die zu ihrer Sicherung bestehenden Nebenrechte mit über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Schuldner ist vor Mitteilung der Abtretung berechtigt, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger zu leisten. § 23 Aufrechnung (1) Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, kann jede Partei ihre Forderung gegen die andere aufrechnen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Aufrechnung setzt voraus, dass die Gegenforderung fällig und durchsetzbar ist. (3) Durch die Aufrechnung erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken.