Kapitel 3 – Eigentum und Besitz
Regelt Zuordnung, Schutz und Herausgabe von Sachen sowie das Hausrecht.
- Präambel
- § 12 Eigentum
- § 13 Besitz
- § 14 Herausgabeanspruch
- § 15 Schutz vor Besitzstörung
- § 16 Hausrecht
- § 17 Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe
Präambel
Dieses Kapitel regelt den rechtlichen Schutz von Eigentum und Besitz im Verhältnis zwischen Privaten.
Es bestimmt, wer über Sachen verfügen darf, unter welchen Voraussetzungen Besitz geschützt ist und wann eine Herausgabe verlangt werden kann.
Die nachfolgenden Vorschriften dienen der Sicherung klarer Zuordnungen und der Vermeidung privater Selbsthilfe.
§ 12 Eigentum
(1) Eigentum ist das umfassende Recht, über eine Sache nach Maßgabe der Gesetze zu verfügen und andere von der Einwirkung auszuschließen.
(2) Eigentum kann durch Gesetz, Vertrag, Übergabe oder sonstige rechtlich anerkannte Weise begründet, übertragen oder aufgehoben werden.
(3) Eingriffe in fremdes Eigentum sind unzulässig, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht.
§ 13 Besitz
(1) Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
(2) Der Besitz wird unabhängig vom Eigentum geschützt, solange nicht ein besseres Recht eines anderen besteht.
(3) Verbotene Eigenmacht gegen den berechtigten Besitz ist unzulässig.
§ 14 Herausgabeanspruch
(1) Der Eigentümer kann die Herausgabe einer Sache von demjenigen verlangen, der sie ohne Recht zum Besitz innehat.
(2) Der Anspruch besteht nicht, soweit der Besitzer zum Besitz berechtigt ist.
(3) Mit der Herausgabe sind auch zugehörige Schlüssel, Zugangsmittel oder sonstige Bestandteile herauszugeben, soweit sie zur Nutzung der Sache erforderlich sind.
§ 15 Schutz vor Besitzstörung
(1) Wer im berechtigten Besitz einer Sache ist, kann die Beseitigung rechtswidriger Besitzstörungen verlangen.
(2) Wiederholungsgefahr begründet einen Anspruch auf Unterlassung.
(3) Weitergehende Ansprüche aus Vertrag oder Schadensersatz bleiben unberührt.
§ 16 Hausrecht
(1) Der Inhaber eines befriedeten Besitztums oder einer Wohnung bestimmt im Rahmen der Gesetze, wer sich dort aufhalten darf.
(2) Der Berechtigte kann Personen den Zutritt untersagen oder sie zum Verlassen auffordern.
(3) Gesetzliche Duldungspflichten und behördliche Befugnisse bleiben unberührt.
§ 17 Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe
(1) Niemand darf sein vermeintliches Recht eigenmächtig mit Gewalt oder Drohung durchsetzen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn staatlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr besteht, dass die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(3) Die Selbsthilfe ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.