Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze
Regelt die grundlegenden zivilrechtlichen Prinzipien und das Verhältnis der Bürger untereinander.
- Präambel
- § 1 Privatautonomie
- § 2 Treu und Glauben
- § 3 Gleichrangigkeit der Bürger
- § 4 Zulässige Rechtsausübung
- § 5 Eigenverantwortung
Präambel
Dieses Kapitel regelt die grundlegenden Prinzipien des bürgerlichen Rechts im Verhältnis der Bürger untereinander.
Es bestimmt die Maßstäbe von Treu und Glauben, Gleichrangigkeit der Parteien, Verantwortlichkeit und zulässiger Rechtsausübung.
Die nachfolgenden Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung und Anwendung aller weiteren privatrechtlichen Regelungen.
§ 1 Privatautonomie
(1) Bürger sind im Rahmen der Gesetze frei, ihre privaten Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten.
(2) Verträge und sonstige privatautonome Regelungen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Ausübung der Privatautonomie findet ihre Grenzen in den Gesetzen, den Rechten Dritter und den Grundsätzen von Treu und Glauben.
§ 2 Treu und Glauben
(1) Rechte und Pflichten sind nach Treu und Glauben auszuüben.
(2) Unredliches oder widersprüchliches Verhalten kann keinen rechtlichen Schutz beanspruchen.
(3) Bei der Auslegung privatrechtlicher Erklärungen und Vereinbarungen sind die Umstände des Einzelfalls sowie das schutzwürdige Vertrauen der Beteiligten zu berücksichtigen.
§ 3 Gleichrangigkeit der Bürger
(1) Im bürgerlichen Rechtsverkehr stehen die Beteiligten grundsätzlich gleichrangig nebeneinander.
(2) Niemand ist allein aufgrund seiner Stellung, seines Vermögens oder seiner Zugehörigkeit berechtigt, einseitig Rechte zu Lasten anderer zu begründen.
(3) Abweichungen hiervon bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Vereinbarung.
§ 4 Zulässige Rechtsausübung
(1) Rechte dürfen nur im Rahmen ihres rechtlichen Zwecks ausgeübt werden.
(2) Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie ausschließlich der Schädigung eines anderen dient oder gegen Treu und Glauben verstößt.
(3) Missbräuchliche Rechtsausübung begründet keinen Anspruch.
§ 5 Eigenverantwortung
(1) Jeder Bürger hat für seine privatrechtlichen Handlungen und Erklärungen grundsätzlich selbst einzustehen.
(2) Wer Verpflichtungen eingeht, hat deren Inhalt und Folgen im Rahmen des Zumutbaren selbst zu beachten.
(3) Gesetzliche Schutzvorschriften zugunsten besonders schutzbedürftiger Personen bleiben unberührt.